C. Mit Verfügung vom 30. März 2004, mitgeteilt am 1. April 2004, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Z. und deren Ehemann G. ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch ihre Vorgehensweise habe Z. den objektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Sie habe zugestandenermassen rund Fr. 31'000.-- vom Stockwerkeigentümerkonto B. abgezogen und damit private Rechnungen beglichen. Hingegen fehle es am subjektiven Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung, denn sie berufe sich indirekt zu Recht auf Verrechnung.