B. Da X. weder die gewünschte Auskunft gegeben noch die anbegehrte Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gewährt wurden, liess sie am 13. Mai 2002 Strafanzeige gegen ihre Schwester Z. und deren Ehemann G. wegen Veruntreuung erheben. Mit Verfügung vom 16. Mai 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Z. und G. wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB. 3