Seit der Begründung von Stockwerkeigentum im Jahre 1989 verfügten die Schwestern Z. und X. über ein Stockwerkeigentumskonto, worauf sie bei Bedarf Geldbeträge und der Mieter F. regelmässig seinen Mietzins von Fr. 700.-- monatlich überwiesen. Z. bezahlte als Verwalterin ab diesem Konto die laufenden Kosten für die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Im Mai 2001 starb die wohnrechtsberechtigte Grossmutter E.. Im Herbst 2001 wünschte X. von ihrer Schwester Auskunft über das oben genannte, gemeinsame Stockwerkeigentümerkonto, zumal sie selber weder im Besitze der Unterschriftsberechtigung noch irgendwelcher Unterlagen oder Informationen dazu war.