Die vom Wohnrecht nicht belastete Eigentümerin Z. verpflichtete sich zur Bezahlung von Fr. 800.-- monatlich und indexiert an ihre Schwester X.. Die Liegenschaft umfasste sodann noch eine kleine Wohnung im Kellergeschoss; diese war gemäss Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum gemeinschaftlich und schon seit längerer Zeit an F., der im Januar 2001 starb, zu einem Mietzins von Fr. 700.-- vermietet. Nach dessen Tod und nach erfolgten Renovationsarbeiten, vermietete Z. weiterhin die fragliche Wohnung und zahlte die entsprechenden Mietzinse auf ein auf den Namen der Eheleute G. lautendes Konto ein.