Z. bzw. die 4 ½ -Zimmerwohnung Nr. 2 im OG X. zu alleinigem Eigentum und überdies je ein Autoeinstellplatz zur ausschliesslichen Benützung zugewiesen. Das auf der Hauptliegenschaft Parzelle Nr. 1467 eingetragene Wohnrecht zugunsten der Grossmutter, E., wurde auf die Liegenschaft als Ganzes gelöscht und auf die Stockwerkeinheit Nr. 2 von X. übertragen. Die vom Wohnrecht nicht belastete Eigentümerin Z. verpflichtete sich zur Bezahlung von Fr. 800.-- monatlich und indexiert an ihre Schwester X.. Die Liegenschaft umfasste sodann noch eine kleine Wohnung im Kellergeschoss;