{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-24_2004-07-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9b55d31c005ae47916850e8c9200788777e61a387c1a18c1b6c9a22714f83feedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9b55d31c005ae47916850e8c9200788777e61a387c1a18c1b6c9a22714f83feedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_24", "Checksum": "c962c8ae6ce75ec4879f6c00952c7a23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.07.2004 BK 2004 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.07.2004 BK 2004 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen,\ndass Z. den objektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt hat, indem sie zugegebenermassen rund Fr. 31'000.-- vom Stockwerkeigentümerkonto B. bezogen\nhat und damit private Rechnungen beglichen hat. Nach Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist jedoch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung nicht erfüllt, weil Z. sich indirekt auf Verrechnung berufe. Nach Prüfung der\nUnterlagen stehe fest, dass in der Zeitspanne von 1989 bis 2001 Fr. 173'880.--\nauf das Stockwerkeigentümerkonto B. überwiesen worden seien. Diese Summe\nsetzte sich wie folgt zusammen: Miete F. Fr. 86'300.--, Einzahlungen Z. und G.\nFr. 49'000.-- sowie Einzahlungen X. Fr. 38'580.--. Diesen Einnahme würden sich\nAusgaben von rund Fr. 144'000.-- gegenüberstehen. Die Differenz von rund Fr.\n31‘000.-- würden private Bezüge von Z. darstellen. Wie der Zusammenstellung\n„Vergütungen gemäss Kontenauszügen für den Zeitraum von 1989 bis 2001“\n10\n\n(act. 4.6) entnommen werden könne, habe Z. rund Fr. 10'400.-- mehr als ihre\nSchwester auf das Stockwerkeigentümerkonto B. einbezahlt. Zudem sei der bis\nanhin nie bezogene Hauswartslohn von Fr. 15‘600.-- sowie der von Z. geltend\ngemachte Verwaltungshonorar von Fr. 6'500.-- zu berücksichtigen. Insgesamt\nbelaufe sich die Forderung von Z. auf Fr. 32'520.-- (vgl. act. 4.6, S. 3). Diese\nForderung sei ausgewiesen und könne mit den für private Zwecke bezogenen Fr.\n31'000.-- verrechnet werden.\n\nb) Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie anerkenne die von ihrer\nSchwester geltend gemachten Forderungen nicht. Zudem seien die seitens von\nZ. zur Verrechnung angemeldeten Forderungen bereits verjährt.\n\nAuch diese Rügen können nicht gehört werden. Z. hat rund Fr. 10'400.--\nmehr als ihre Schwester auf das Stockwerkeigentümerkonto B. einbezahlt hat\n(vgl. act. 4.6). Zu dieser Forderung ist der nicht bezogene Hauswartslohn von Fr.\n15'600.-- (vgl. unter Ziff. 5 lit. f) sowie der auch von der Beschwerdegegnerin als\nZeugin anerkannte Verwaltungshonorar von Fr. 6'500.-- zu addieren. Insgesamt\nbeläuft sich die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Fr. 32'520.--. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin rund Fr. 31'000.-- vom Stockwerkeigentümerkonto B. für private Zwecke bezogen. Unbestrittenermassen hat Z. gegenüber ihrer Schwester keine Verrechnungserklärung abgegeben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin sich indirekt auf Verrechnung beruft. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, bilden nach Rechtsprechung des Bundesgerichts das Fehlen oder die Verspätung einer Verrechnungserklärung zwar häufig ein gewichtiges Indiz für das Fehlen einer wirklichen\nVerrechnungsabsicht und daher für das Vorliegen der Absicht unrechtmässiger\nBereicherung, doch sind sie nicht in allen Fällen entscheidend. Rechtsprechung\nund Lehre nehmen nämlich allgemein an, die Absicht unrechtmässiger Bereicherung liege bei demjenigen nicht vor, der sich eine Sache aneignet, um sich bezahlt zu machen, oder dies versucht, sofern er eine den Wert der angeeigneten\nSache mindestens erreichende Forderung besitzt und er wirklich in der Absicht\nhandelt, sich bezahlt zu machen. Was die Absicht unrechtmässiger Bereicherung\nin diesem Fall ausschliesst, ist nicht das objektive Bestehen einer Forderung des\nTäters gegen den Verletzten, sondern seine Absicht, sich bezahlt zu machen. Es\nkommt daher nicht darauf an, ob und wann der Täter eine allfällige Verrechnungserklärung abgegeben hat und ob eine solche Erklärung objektiv zulässig war oder\nnicht. Entscheidend ist einzig seine Absicht im Moment der Aneignung, und beim\nEntscheid über diese Absicht geht es um eine Beweisfrage (vgl. dazu BGE 105\n11\n\nIV 29 ff. = Pra 68/1979 Nr. 87 S. 226 und 227 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend\nkommt man aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände zum Schluss, dass\nZ. in der Absicht gehandelt hat, sich bezahlt zu machen, weshalb das Vorliegen\nder Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint werden muss. Es gilt zu\nberücksichtigen, dass keine Buchhaltung geführt worden ist, was eine Gesamtübersicht über den Zahlungsverkehr erschwert hat. Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin rund Fr. 10‘400.-- mehr auf das Stockwerkeigentümerkonto B.\neinbezahlt hat als ihre Schwester und darum auch der Meinung war, sie könne\nfür sich ab diesem Konto Bezüge tätigen. Kommt hinzu, dass ihr ein Guthaben\nfür den Hauswartslohn von Fr. 15'600.-- sowie ein Guthaben in der Höhe von Fr.\n6'500.-- für die Verwaltungstätigkeit zugestanden hat. Die Beschwerdegegnerin\nging offensichtlich davon aus, ihre Forderungen seien höher als ihre Bezüge, was\ndie nachträgliche Zusammenstellung durch die Staatsanwaltschaft auch bestätigt\nhat. Irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eventualvorsatzes liegen nicht vor.\n\nSelbst aber wenn X. den Lohn für die Verwaltungstätigkeit ihrer Schwester\nnicht anerkennen würde, ändert dies nichts an diesem Ergebnis, zumal Z. überzeugt war, Forderungen in der Höhe der Bezüge zu haben und sie diese Überzeugung aufgrund der eben geschilderten Umstände auch haben durfte (vgl.\nBGE 81 IV 28 E.2).\n\n"}