{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-24_2004-07-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9b55d31c005ae47916850e8c9200788777e61a387c1a18c1b6c9a22714f83feedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9b55d31c005ae47916850e8c9200788777e61a387c1a18c1b6c9a22714f83feedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_24", "Checksum": "c962c8ae6ce75ec4879f6c00952c7a23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.07.2004 BK 2004 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.07.2004 BK 2004 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Strafkammer 14.07.2004 BK 2004 24\nRegeste:\nVeruntreuung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 19\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung\n\n d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft\nlege ihrer Zusammenstellung „Vergütungen gemäss Kontoauszügen für den Zeitraum von 1989 bis 2001“ (vgl. act. 4.6) nur die Kontoauszüge der Schweizerischen Volksbank beziehungsweise Credit Suisse zugrunde, zähle die Spalten\nSoll und Haben zusammen und beziffere die jährlichen durchschnittlichen Kosten\nder Stockwerkeigentümergemeinschaft auf rund Fr. 14'000.--. Die Staatsanwalt-\n8\n\nschaft habe es in der Folge unterlassen, die von den Beschwerdegegnerin\ngetätigten Bezüge und Ausgaben anhand der eingelegten Belege zu überprüfen.\nEs bestehe der dringende Verdacht, dass Z. mehr als die ihrerseits zugegebenen\nFr. 31'000.-- für ihre Zwecke verwendet habe.\n\nMangels Substantiierung ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde nicht\neinzutreten. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es an ihr gelegen wäre, in\nihrer Beschwerde darzulegen, inwiefern die getätigten Bezüge und Ausgaben\nnicht mit den eingelegten Belegen übereinstimmen. Blosse Verdachtsäusserungen genügen nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in den Akten\nzu forschen, ob konkrete Anhaltspunkte (Beweise) für eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft vorliegen. Im Übrigen spielt es in diesem\nZusammenhang keine Rolle, in welcher Höhe sich die Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft belaufen.\n\ne) Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft im Weiteren\nvor, sie habe nicht abgeklärt, wer von den beiden Angeschuldigten die Barbezüge\ngetätigt und die Sammelaufträge unterzeichnet habe. Bis diese Fragen nicht geklärt seien, könne die Strafuntersuchung gegen G. nicht einzig gestützt auf dessen Aussagen und diejenigen seiner Ehefrau eingestellt werden, zumal das\nKonto auf den Namen von G. laute.\n\nDieser Rüge zielt ins Leere. Aus den Akten kann entnommen werden,\ndass die fraglichen Konti auf die Stockwerkeigentümergesellschaft B. lauten. Nur\ndie Adresse lautet auf G.. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Aussagen\nkeinerlei Anhaltspunkte, dass G. Gelder für persönliche Zwecke bezogen hat.\nWenn die Beschwerdeführerin eine solche Behauptung aufstellt, hat sie mögliche\nAnhaltspunkte dafür zu nennen. X. kommt ihrer Substantiierungspflicht nicht\nnach, indem sie lediglich Vermutungen äussert. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\nf) Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, die Staatsanwaltschaft habe vor allem den Behauptungen der Angeschuldigten Z. vorbehaltlos\nGlauben geschenkt, so zum Beispiel der Behauptung, dass der Hauswartslohn\nvon Fr. 100.-- während 13 Jahren nie bezogen worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe nicht überprüft, ob der Hauswartslohn nicht Gegenstand einer der\nzahlreichen Zahlungsaufträge gewesen sei oder mittels einem der Barbezüge\ndurch die Beschwerdegegnerin bezogen worden sei. Sodann habe die Staatsan-\n9\n\nwaltschaft der Schutzbehauptung von Z. Glauben geschenkt, wonach ein Verwaltungshonorar von Fr. 500.-- pro Jahr abgemacht worden sei. Dies obwohl sie\ndies als Zeugin ausdrücklich dementiert habe, Z. keine Beweise für eine solche\nVereinbarung vorlegen könne und letztere nicht einmal eine einfachste Buchhaltung für die Stockwerkeigentümergesellschaft vorlegen könne.\n\nDieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten kann nicht nachgewiesen werden, dass der Hauswartslohn bezogen worden ist. Auch die Beschwerdeführerin konnte diesbezüglich\nnichts Konkretes darlegen. In Bezug auf das von der Staatsanwaltschaft berücksichtigte Verwaltungshonorar von Fr. 500.-- pro Jahr, insgesamt somit Fr. 6‘500.--\n, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme als Zeugin vom 10. November 2003 ausgeführt\nhat, ein Verwaltungshonorar sei nicht vereinbart worden, rückblickend betrachtet\nwürde sie jedoch ihrer Schwester ein Verwaltungshonorar zugestehen. Mit anderen Worten anerkennt sie den Anspruch ihrer Schwester auf ein Verwaltungshonorar. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft einen bescheidenen Aufwand berücksichtigt hat, zumal die Beschwerdeführerin mit der\nVerwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft B. beauftragt worden ist und\ndiese Aufgabe - trotz der fehlenden Buchhaltung - mit Arbeit verbunden war. Die\nBeschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.\n\n"}