{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-24_2004-07-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9b55d31c005ae47916850e8c9200788777e61a387c1a18c1b6c9a22714f83feedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9b55d31c005ae47916850e8c9200788777e61a387c1a18c1b6c9a22714f83feedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_24", "Checksum": "c962c8ae6ce75ec4879f6c00952c7a23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.07.2004 BK 2004 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.07.2004 BK 2004 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Strafkammer 14.07.2004 BK 2004 24\nRegeste:\nVeruntreuung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 19\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung\n\n b) Wie noch zu zeigen sein wird, betreffen die Rügen der Beschwerdeführerin fast ausschliesslich den Sachverhalt, dessen Feststellung und Würdigung die Beschwerdekammer nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft.\nWillkür liegt, wie bereits ausgeführt, dann vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung\nund Beweiswürdigung offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind,\noder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (Walter Kälin, a.a.O., S. 171). Dabei hat die Beschwerdeführerin im Einzelnen aufzuzeigen, worin die offensichtliche Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit\nbesteht. Bloss pauschale Hinweise genügen nicht. Mangels Substantiierung\nkann diesfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es ist nicht Aufgabe\n6\n\nder Beschwerdekammer, in den Akten zu forschen, ob konkrete Anhaltspunkte\n(Beweise) für eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft\nvorliegen. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:\n\n5. a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe\nbezüglich des zugegebenen veruntreuten Betrages einzig auf die Angaben der\nBeschwerdegegner abgestellt, ohne diese anhand der vorhandenen Belege (vier\nBundesordner) zu überprüfen; der Verdacht liege nahe, dass der seit 1989 vom\nKonto veruntreute Betrag die selbst deklarierten Fr. 31'000.-- bei weitem übersteige.\n\nDiese Rüge ist nicht genügend substantiiert, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Es genügt nicht, den Verdacht zu äusseren, der seit 1989\nvom Konto veruntreute Betrag übersteige die selbst deklarierten Fr. 31'000.--,\nohne nähere Ausführungen zu diesem Pauschalvorwurf zu machen. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin\ndie vier Bundesordner ein Mal während der Untersuchung und ein weiteres Mal\nnach Eröffnung der Einstellungsverfügung zur Einsicht ausgehändigt, weshalb er\ngenügend Gelegenheit erhalten hat, um seine Verdachtsmomente zu erhärten.\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlen in der Zusammenstellung\noffensichtlich auf den Belegen beziehungweise Kontoauszügen beruhen. Es ist\nnicht einzusehen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann.\n\nb) Die Beschwerdeführerin behauptet, der Staatsanwaltschaft seien in\nder Zusammenstellung „Vergütungen gemäss Kontoauszügen für den Zeitraum\nvon 1989 bis 2001“ (vgl. act. 4.6) Additionsfehler unterlaufen. Die Einzahlung der\nBeschwerdegegner im Jahre 1989 betrage gemäss Kontoauszug der Schweizerischen Volksbank per 31. Dezember 1989 nicht Fr. 5'800.--, sondern Fr. 1'800.-\n-.\n\nDieser Vorwurf ist insofern korrekt, als Z. am 28. Dezember 1988 für das\nJahr 1989 Fr. 4'000.-- einbezahlt hat und dieser Betrag - obwohl gegen Ende Jahr\n1988 einbezahlt - als Stockwerkeigentumsbeitrag für das Jahr 1989 aufgeführt\nist. Wenn aber nach dem Gesagten der Betrag von Fr. 4‘000.-- in der Zusammenstellung für das Jahr 1989 figuriert, ist nicht einzusehen, worin darin Willkür\nliegen soll. Diese Rüge ist somit unbegründet.\n\nc) Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die unter der jährlichen Rubrik Bezüge/Ausgänge aufgeführten Summen würden im Vergleich mit\n7\n\nden bankseits halbjährlich erstellten Kontoabschlüssen nicht übereinstimmen.\nDie Differenzen würden sich auf Beträge von wenigen Franken (1992) bis zu\nmehreren hundert Franken (z. B. 1990, 1991 oder 2001) belaufen. Zudem würden bei den Halbjahresabschlüssen per 30. Juni 1991, per 31. Dezember 1996\nund per 31. Dezember 1998 die Seite 2 fehlen, weshalb die darin festgehaltenen\nEin- beziehungsweise Auszahlungen von der Staatsanwaltschaft gar nicht\nberücksichtigt worden seien.\n\nSofern die Beschwerdeführerin eine willkürliche Tatsachenfeststellung rügen will, genügt es nicht, einen Pauschalvorwurf zu machen, ohne auszuführen,\nbezüglich welcher Position (F. oder G.) solche Differenzen bestehen noch wie\nhoch diese angeblich sind. Nur wenn die Höhe der Differenzen aufgezeigt wird,\nlässt sich beurteilen, ob die Zusammenstellung (act. 4.6) willkürlich ist. Mangels\nSubstantiierung ist somit auf diese Rüge nicht einzutreten.\n\nDer Beschwerdeführerin aber ist insofern zuzustimmen, als bei den Halbjahresabschlüssen per 30. Juni 1991, per 31. Dezember 1996 und 31. Dezember\n1998 jeweils die Seite 2 fehlt. Es gilt aber zu beachten, dass das Fehlen von Seite\n2 das Actorum 4.6 betrifft. Bei der Zusammenstellung in Actorum 4.6 handelt es\nsich lediglich um Kopien der Kontoauszüge. Die Originalkontoauszüge befinden\nsich in den Bundesordnern, und zwar inklusive Seite 2. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer Berechnung lediglich auf Actorum\n4.6 abgestellt hat. Es wäre Aufgabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gewesen, die Originalakten zu konsultieren und festzustellen, ob die beanstandeten Kontoauszüge (inklusive Seite 2) vollständig sind und wenn ja, ob dort\nweitere Kontobewegungen aufgeführt sind, welche die Staatsanwaltschaft nicht\nberücksichtigt hat. Zudem hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, inwiefern und in welchem Mass sich diese Kontobewegungen auf die Zusammenstellung der Staatsanwaltschaft (act. 4.6) auswirken. Die Beschwerde ist somit auch\nin diesem Punkt nicht hinreichend substantiiert, so dass darauf nicht einzutreten\nist.\n\n"}