{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-24_2004-07-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9b55d31c005ae47916850e8c9200788777e61a387c1a18c1b6c9a22714f83feedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9b55d31c005ae47916850e8c9200788777e61a387c1a18c1b6c9a22714f83feedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_24", "Checksum": "c962c8ae6ce75ec4879f6c00952c7a23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.07.2004 BK 2004 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.07.2004 BK 2004 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zur Beschwerdeführung ist\ndabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein\nschutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1\nStPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem bei den Geschädigten erfüllt, die\nsich gegen eine Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung wehren wollen; sie werden denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hiegegen befugt erklärt\n(Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint sind die unmittelbar geschädigten Personen, üblicherweise die Trägerschaft jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche)\nVerletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll (BGE\n4\n\n118 Ia 16; PKG 1987 Nr. 48 S. 147). Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall\nX., obwohl sie nicht im Rubrum der Beschwerde als Beschwerdeführerin aufgeführt ist. Aus der Begründung der Beschwerde geht aber klar hervor, wer Beschwerdeführerin ist. Es wäre überspitzter Formalismus auf die Beschwerde nur\ndeshalb nicht einzutreten, weil der Name der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich im Rubrum erscheint. Die durch die angebliche Veruntreuung in ihrem Vermögen geschädigte X. ist im Übrigen als unmittelbar Geschädigte legitimiert, Beschwerde zu erheben.\n\n2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene\nEinstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemessenheit eines\nEntscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle\ndesjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen\nGründen rechtfertigen lässt (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2003 Erw. 1, BK 03 49). Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt\nwerden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen\nsind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der\numschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des in Gesamtwürdigung der Beweise ermittelten Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine\nneuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten. Anklage ist nur dann zu erheben,\nwenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen\nSchuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen W.\nPadrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S.\n164 f. Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6).\n\n3. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Wiederaufnahme der Strafuntersuchung, es sei gegen die Beschwerdegegner Anklage zu erheben. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft nicht anweisen\nkann, Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr - im Falle der\nAufhebung der angefochtenen Verfügung - nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder einzustellen ist\n5\n\n(vgl. Padrutt, a.a.O., S. 347 Ziff. 2.1). Demnach ist auf das Begehren um Anklageerhebung nicht einzutreten.\n\n4. a) Die Beschwerde muss begründet werden. Es ist zu sagen,\nwelche Punkte angefochten und worin Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit\nerblickt wird (Padrutt, a.a.O., S. 343, Ziff. 6). Rechtswidrigkeit ist der Oberbegriff\nfür Gesetzeswidrigkeit und Willkür. Unter Gesetzeswidrigkeit fällt jede unrichtige\nAnwendung einer Rechtsnorm. Willkür ist eine qualifizierte Unrichtigkeit. Willkür\nim Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar\noder sogar zutreffender erscheint, sondern erst dann, wenn eine Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur\ntatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, einen Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, N 524). Sachverhaltsfeststellungen und\nBeweiswürdigung sind dann willkürlich, wenn sie offensichtlich falsch sind oder\nauf einem offenbaren Versehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind, oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 171). Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann\n(Padrutt, a.a.O., S. 341 und S. 342 mit weiteren Hinweisen). Ein Entscheid ist\nunangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt, aber\ndas Ermessen nicht richtig, unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor (Häfelin/Müller, a.a.O., N 460).\n\n"}