{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-24_2004-07-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_24_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9b55d31c005ae47916850e8c9200788777e61a387c1a18c1b6c9a22714f83feedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9b55d31c005ae47916850e8c9200788777e61a387c1a18c1b6c9a22714f83feedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_24", "Checksum": "c962c8ae6ce75ec4879f6c00952c7a23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.07.2004 BK 2004 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 14.07.2004 BK 2004 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 24\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin Mosca\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr,\nChesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. März\n2004, mitgeteilt am 1. April 2004, in Sachen gegen Z., und G., Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz, Laret 38, 7504\nPontresina,\n\nbetreffend Veruntreuung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Die Schwestern Z. und X. bildeten seit dem Tode ihrer Mutter A. im\nJahre 1983 eine Erbengemeinschaft. Im Januar 1989 wurde mittels partiellem\nErbteilungsvertrag die Liegenschaft Parzellen Nr. 1467, Mehrfamilienhaus Chesa\nB., Assek. Nr. 558 in C., Gemeinde D., in Stockwerkeigentum aufgeteilt und die\n5 ½-Zimmerwohnung Nr. 1 im Erdgeschoss Z. bzw. die 4 ½ -Zimmerwohnung\nNr. 2 im OG X. zu alleinigem Eigentum und überdies je ein Autoeinstellplatz zur\nausschliesslichen Benützung zugewiesen. Das auf der Hauptliegenschaft Parzelle Nr. 1467 eingetragene Wohnrecht zugunsten der Grossmutter, E., wurde\nauf die Liegenschaft als Ganzes gelöscht und auf die Stockwerkeinheit Nr. 2 von\nX. übertragen. Die vom Wohnrecht nicht belastete Eigentümerin Z. verpflichtete\nsich zur Bezahlung von Fr. 800.-- monatlich und indexiert an ihre Schwester X..\nDie Liegenschaft umfasste sodann noch eine kleine Wohnung im Kellergeschoss; diese war gemäss Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum\ngemeinschaftlich und schon seit längerer Zeit an F., der im Januar 2001 starb,\nzu einem Mietzins von Fr. 700.-- vermietet. Nach dessen Tod und nach erfolgten\nRenovationsarbeiten, vermietete Z. weiterhin die fragliche Wohnung und zahlte\ndie entsprechenden Mietzinse auf ein auf den Namen der Eheleute G. lautendes\nKonto ein.\n\nSeit der Begründung von Stockwerkeigentum im Jahre 1989 verfügten die\nSchwestern Z. und X. über ein Stockwerkeigentumskonto, worauf sie bei Bedarf\nGeldbeträge und der Mieter F. regelmässig seinen Mietzins von Fr. 700.-- monatlich überwiesen. Z. bezahlte als Verwalterin ab diesem Konto die laufenden\nKosten für die Stockwerkeigentümergemeinschaft.\n\nIm Mai 2001 starb die wohnrechtsberechtigte Grossmutter E.. Im Herbst\n2001 wünschte X. von ihrer Schwester Auskunft über das oben genannte, gemeinsame Stockwerkeigentümerkonto, zumal sie selber weder im Besitze der\nUnterschriftsberechtigung noch irgendwelcher Unterlagen oder Informationen\ndazu war.\n\nB. Da X. weder die gewünschte Auskunft gegeben noch die anbegehrte Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gewährt wurden, liess sie am 13.\nMai 2002 Strafanzeige gegen ihre Schwester Z. und deren Ehemann G. wegen\nVeruntreuung erheben. Mit Verfügung vom 16. Mai 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Z. und G. wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB.\n3\n\nC. Mit Verfügung vom 30. März 2004, mitgeteilt am 1. April 2004,\nstellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Z. und\nderen Ehemann G. ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,\ndurch ihre Vorgehensweise habe Z. den objektiven Tatbestand der Veruntreuung\nerfüllt. Sie habe zugestandenermassen rund Fr. 31'000.-- vom Stockwerkeigentümerkonto B. abgezogen und damit private Rechnungen beglichen. Hingegen\nfehle es am subjektiven Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung, denn sie berufe sich indirekt zu Recht auf Verrechnung.\n\nD. Dagegen liess X. am 22. April 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Sie beantragt:\n„1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom\n30.03./01.04.2004 sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Die Angelegenheit sei zur Ergänzung der Untersuchung an die\nStaatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen.\n3. Es sei Anklage zu erheben.\n4. Kostenfolge gemäss Gesetz.“\n\nZ. und G. liessen mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2004 die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde beantragen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden\nbeantragt mit Stellungnahme vom 11. Mai 2004 die kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die beiden Stellungnahmen wurden\nam 18. Mai 2004 der Beschwerdeführerin zugestellt. In der Folge beantragte sie\nkeinen zweiten Schriftenwechsel.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n"}