5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von einer ausseramt- 12 lichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 401 und 412 mit weiteren Hinweisen). 13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer :