Zusammenfassend erweist sich der strafrechtlich relevante Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Der Untersuchungsrichter hat es nicht einmal als angezeigt erachtet, das Opfer X. und die beim Tunnel "Oberes Loch" eingeteilten Zivilschützer untersuchungsrichterlich zu befragen, um damit durch konkrete Fragestellungen den Sachverhalt hinreichend abzuklären. Die Einstellungsverfügung erweist sich daher als unangemessen, weshalb sie in Gutheissung der strafrechtlichen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen ist.