Ist dies allenfalls auf eine Sorgfaltspflichtverletzung von A. zurückzuführen? Es ist zu untersuchen, ob sich X. auf seinem Standort beim Tunnel "Vereina" überhaupt im Gefahrenbereich befand und zwingend über die geplante Präparierung mit dem Windseil hätte informiert werden müssen. Es ist auch zu untersuchen, ob das Wandern des Seils in Richtung Tunnel "Vereina", womit A. anscheinend nicht gerechnet hatte, allenfalls auf eine Unsorgfältigkeit zurückzuführen ist. Ungenügend geklärt ist im Weiteren, ob X. im Besitze eines Funkgerätes mit direkter Verbindung zur Funkzentrale war. Nach den Aussagen von A. und B. scheint dies nicht der Fall gewesen zu sein;