Die im Bereich der Tunnels "Vereina" und "Grosses Loch" tätigen Zivilschutzmitarbeiter wie auch die Voluntaris hätten mithin direkt oder über Funk Kenntnis von diesen Tatsachen erhalten. Die klare Mitteilung über Funk, mit welchem sämtliche im Gebiet der beiden Tunnels arbeitenden Zivilschützer ausgerüstet gewesen seien, und die zusätzliche Instruktion der im besonders gefährdeten Bereich stehenden Personen durch A. müsse als genügend angesehen werden. Ihm könne keine Fahrlässigkeit angelastet werden.