Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hingegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist der durch den Unfall verletzte X.. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde und Ergänzungschrift ist daher einzutreten.