unzureichend abgeklärten Sachverhalt aus. Mit Eingabe vom 19. April 2004 wurde die Beschwerde ergänzt. Mit Schreiben vom 21. April 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 26. April 2004 liessen sich die St. Moritzer Bergbahnen vernehmen. Sie führen aus, dass A. seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen sei. Offensichtlich hätten Kommunikationsprobleme innerhalb des Zivilschutzes bestanden. Auf die Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :