Der Beschwerdeführer sei nicht darüber informiert worden, dass eine Pistenpräparation mittels Ratrac und Windseil erfolgen würde. Sodann habe es an klaren vorgängigen Anordnungen, was ein Pistenarbeiter vorzukehren habe, würde er mit einer solchen Situation konfrontiert, gefehlt. Der Beschwerdeführer habe sich zu Arbeitszwecken an der besagten Stelle aufgehalten. Er sei vom Fahrmanöver überrascht worden und habe sich dem Windseil genähert, um die Situation überblicken und einschätzen zu können. Die Staatsanwaltschaft Graubünden gehe von einem falschen, zumindest völlig 4