C. Gegen diese am 2. April 2004 mitgeteilte Einstellungsverfügung erhob X. am 16. April 2004 strafrechtliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen sei, das Strafverfahren weiterzuführen. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass der Unfall nicht auf fahrlässiges Verhalten seinerseits zurückzuführen sei, sondern auf organisatorische und übermittlungsmässige Mängel. Der Beschwerdeführer sei nicht darüber informiert worden, dass eine Pistenpräparation mittels Ratrac und Windseil erfolgen würde.