{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-23_2004-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765676f788ba7b6ec65543154712eaa10cfafd781fa27fde985f3dc543bb66f671edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765676f788ba7b6ec65543154712eaa10cfafd781fa27fde985f3dc543bb66f671edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_23", "Checksum": "3b39c74fc2bc636925fafd7711cca719"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.06.2004 BK 2004 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 16.06.2004 BK 2004 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Um wen es sich beim Zivilschutzkollegen \"Gamma 6\" handelt und was\ndieser X. genau gesagt hat, ist nicht untersucht worden. Auffallend ist, dass A. in\nder polizeilichen Einvernahme deponiert hatte, dass er davon ausgegangen sei,\ndass X. von seinen Kollegen, welche er persönlich instruiert hatte, informiert werden würde (act. 3.10). Bei der untersuchunsrichterlichen Befragung sagte er indes, dass er davon ausgegangen sei, dass X. über die Funkzentrale gewarnt\nworden sei. Er erklärte aber auch, dass nicht damit zu rechnen war, dass das\nWindseil in den näheren Bereich des oberen Einganges des Tunnels \"Vereina\"\ngelangen könnte. Es drängt sich die Frage auf, weshalb die Zivilschützer beim\noberen Tunnel \"Grosses Loch\" X. hätten informieren sollen, wenn A. selbst davon\nausging, dass beim Tunnel \"Vereina\" keine Gefahr bestand. Wie ist dabei zu erklären, dass das Seil dennoch in Richtung Tunnel \"Vereina\" wanderte? Ist dies\nallenfalls auf eine Sorgfaltspflichtverletzung von A. zurückzuführen? Es ist zu untersuchen, ob sich X. auf seinem Standort beim Tunnel \"Vereina\" überhaupt im\nGefahrenbereich befand und zwingend über die geplante Präparierung mit dem\nWindseil hätte informiert werden müssen. Es ist auch zu untersuchen, ob das\nWandern des Seils in Richtung Tunnel \"Vereina\", womit A. anscheinend nicht\ngerechnet hatte, allenfalls auf eine Unsorgfältigkeit zurückzuführen ist. Ungenügend geklärt ist im Weiteren, ob X. im Besitze eines Funkgerätes mit direkter\nVerbindung zur Funkzentrale war. Nach den Aussagen von A. und B. scheint dies\nnicht der Fall gewesen zu sein; es sollen einzig die jeweiligen Gruppenleiter mit\neiner direkten Funkverbindung zur Zentrale ausgerüstet gewesen sein. Dabei\nstellen sich die Fragen, wer Gruppenleiter der bei den beiden Tunnels eingeteilten Zivilschützer war - nach den Untersuchungsakten scheint dies C. gewesen\nzu sein -, ob dieser die Meldung von A. über die Funkzentrale erhalten und an\nseine Leute weitergeleitet hat sowie ob der Empfang der Meldung bestätigt worden ist. Offen ist auch, ob der Gruppenleiter Zivilschutz ebenfalls am Unfallort im\nEinsatz war. Überhaupt ist ungenügend abgeklärt worden, wie die Kommunikationswege zwischen A. und den bei den Tunnels eingeteilten Zivilschützer festgelegt waren beziehungsweise wie und wo die Verantwortlichkeiten geregelt waren.\nWar der Gruppenleiter Zivilschutz der Ansprechpartner von A. und hätte jener\nseine Leute über das Vorhaben von A. informieren müssen. Oder hatte die Meldung über die Funkzentrale an den Gruppenleiter zu erfolgen, wobei letzterer die\n11\n\nInformation hätte weiter leiten müssen? Es ist durchaus vorstellbar, dass jemand\nfür den Unfall strafrechtlich verantwortlich ist, wobei dies nicht zwangsläufig A.\nsein muss. Es wird zu untersuchen sein, wie das Funknetz aufgebaut war und\nwer für die Meldung respektive Weiterleitung der Meldung zuständig war sowie\nob und bejahendenfalls von wem diese Meldung an X. weitergeleitet worden ist\noder nicht. Im weiteren ist zu prüfen, ob A. zum Vorwurf gereicht, dass sich das\nWindseil unerwartet in Richtung Tunnel \"Vereina\" bewegt hat. Zudem ist auch\nnicht abgeklärt, weshalb und wie viele Schritte X. auf das Windseil zugegangen\nwar. Diese Abklärungen würden sich nur dann erübrigen, wenn man zum Schluss\nkäme, dass das Verhalten von X. derart zu missbilligen ist, dass es alle anderen\nmöglichen (Mit)Ursachen überwiegt. Die Polizei hat X. nicht befragt, weshalb er\nin Richtung Tunnel \"Oberes Loch\" gegangen war. Eine Erklärung, weshalb X. auf\ndas Windseil zuging, liefert die Beschwerdeschrift. Darin wird ausgeführt, dass\nX. über Funk lediglich erfahren habe, dass die Piste ab 12.00 Uhr gesperrt sei.\nDer Grund dafür habe er nicht gewusst. Nachdem er seine Arbeiten erledigt hatte,\nhabe er zum Tunnelausgang \"Oberes Loch\" zurückkehren wollen. Erst jetzt habe\ner das über dem Verbindungsweg gespannte Windseil vor sich gesehen. Wegen\nder Sichtbehinderung habe er jedoch Position und Fahrtrichtung der Pistenmaschine nicht erkennen können. So habe er nicht gewusst, in welche Richtung er\nsich in Sicherheit bringen sollte und habe versucht, eine Position zu finden, von\nder aus er die Situation hätte beurteilen können. So habe er sich notgedrungen\ndem Seil etwas nähern müssen. Im selben Moment, als er den Fahrverlauf des\nPistenfahrzeugs habe erkennen können, sei er bereits vom Windseil erfasst worden. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, so dass nicht a priori von einem\nVerhalten von X. ausgegangen werden kann, dass als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheint.\n\nZusammenfassend erweist sich der strafrechtlich relevante Sachverhalt\nals ungenügend abgeklärt. Der Untersuchungsrichter hat es nicht einmal als angezeigt erachtet, das Opfer X. und die beim Tunnel \"Oberes Loch\" eingeteilten\nZivilschützer untersuchungsrichterlich zu befragen, um damit durch konkrete Fragestellungen den Sachverhalt hinreichend abzuklären. Die Einstellungsverfügung erweist sich daher als unangemessen, weshalb sie in Gutheissung der\nstrafrechtlichen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen ist.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von einer ausseramt-\n12\n\n"}