{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-23_2004-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765676f788ba7b6ec65543154712eaa10cfafd781fa27fde985f3dc543bb66f671edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765676f788ba7b6ec65543154712eaa10cfafd781fa27fde985f3dc543bb66f671edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_23", "Checksum": "3b39c74fc2bc636925fafd7711cca719"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.06.2004 BK 2004 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 16.06.2004 BK 2004 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:18:23", "Checksum": "f61e4f036a7c75926cf287de289d083a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.06.2004 BK 2004 23\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung\n\n\"Vereina\". Er habe den Mann nicht selbst informiert, weil er es als ausreichend\nerachtet habe, dass die Männer vom Zivilschutz untereinander Funkkontakt gehabt hätten und die Zentrale über Funk an alle durchgegeben habe, dass die\nDamenpiste und das Tunnel für jeglichen Verkehr gesperrt sei. Im Weiteren will\nA. die beiden Zivilschützer beim Ausgang des Tunnels \"Grosses Loch\" darüber\ninformiert haben, dass er mit dem Windseil arbeiten werde. Er habe auch ausdrücklich gesagt, dass alle die dort arbeiten würden, ins Tunnel zu gehen hätten\n(act. 3.10). Am 13. Oktober 2003 wurde A. noch untersuchungsrichterlich befragt.\nEr führte aus, dass er über zwei Funkfrequenzen verfügt habe. Bevor er mit der\nPräparierung der Piste begonnen habe, habe er die Funkzentrale informiert. Die\nFunkzentrale sei beauftragt gewesen, seine Meldung sämtlichen Personen, die\nsich auf und im Pistenbereich befanden, weiterzuleiten. Zusätzlich habe er die\nbeim Tunnel \"Grosses Loch\" stehenden Personen instruiert. Den Zivilschützer\nbeim oberen Eingang des Tunnels \"Vereina\" habe er nicht informiert. Er sei davon ausgegangen, dass dies bereits über die Funkzentrale geschehen sei und\nes sei nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass Skifahrer oder weitere Personen\ndiese Unterführung benützen würden, um von unten hinauf zu kommen. Es sei\nauch nicht zu erwarten gewesen, dass das Windseil in den näheren Bereich des\noberen Einganges dieser Unterführung kommen könnte. Der Zivilschutz, die einzelnen Voluntariabteilungen, sie mit den Maschinen und das Militär hätten über\neine separate Funkfrequenz verfügt. All diese Funklinien seien bei der Zentrale\nzusammengelaufen, welche wichtige Mitteilungen an andere Gruppierungen weitergeleitet habe. Für die Information der einzelnen Mitarbeitenden untereinander\nseien dann diese Gruppierungen selbst verantwortlich gewesen (act. 3.14). B.,\nChef der Rennorganisation, wurde am 13. Oktober 2003 vom Untersuchungsrichter einvernommen. Zum Kommunikationsablauf befragt, gab er an, dass Meldungen über gefährliche Tätigkeiten jeweils über die Funkzentrale oder die Rennleitung an die auf den Pisten arbeitenden Personen weitergeleitet worden seien.\nEr selbst habe über den Pistenkanal gehört, dass die Leute im Bereich der Tunnels \"Vereina\" und \"Grosses Loch\" angewiesen worden seien, sich in die Tunnels\nin Sicherheit zu bringen und die Tunnels zu sperren. Sämtliche Gruppenleiter\nseien mit einem Funkgerät ausgerüstet gewesen. Diese hätten dann ihre Leute\nentsprechend instruieren müssen (act. 3.15).\n\nc) X. wurde weder von A. noch vom Zivilschützer D., welcher von A.\nbeim Tunnel \"Grosses Loch\" direkt informiert worden war, auf die geplante\nPräparierung der Damenabfahrtspiste an einem Windseil hingewiesen. Aus der\nAussage von X. ergibt sich ebenfalls, dass er offenbar nicht darüber im Bilde war,\n10\n\n"}