{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-23_2004-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765676f788ba7b6ec65543154712eaa10cfafd781fa27fde985f3dc543bb66f671edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765676f788ba7b6ec65543154712eaa10cfafd781fa27fde985f3dc543bb66f671edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_23", "Checksum": "3b39c74fc2bc636925fafd7711cca719"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.06.2004 BK 2004 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 16.06.2004 BK 2004 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ein Schuldspruch wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer\nSorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der\nTäter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse\nund Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte\n6\n\nerkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten\nRisikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Ausserdem muss erstellt\nsein, dass er den tatbestandsmässigen Erfolg durch pflichtgemässes Verhalten\nmit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Das tatbestandsmässige Verhalten kann in einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer\nGefahr, die dann in den Erfolg umgeschlagen ist. Es kann aber auch in blossem\nUnterlassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer Rechtspflicht (also sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die objektiv möglich\ngewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg durch\ndas gebotene Handeln höchstwahrscheinlich abgewendet worden wäre. Das\nMass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein bestimmen. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter\nanderem Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Schutzvorkehrungen gehören, des Weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Für gewisse Lebensbereiche legen besondere\nVorschriften fest, welche Sorgfalt bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit\nzu beachten ist. Ob der Täter pflichtgemäss oder pflichtwidrig gehandelt hat, beurteilt sich in solchen Fällen in erster Linie nach diesen Bestimmungen. Dies\nschliesst freilich nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit - namentlich bei\nLückenhaftigkeit von Spezialgesetzen und Verbandsnormen - auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann, auf den Gefahrensatz etwa, wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss,\ndamit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechte führt (Jörg Rehberg,\nGrundriss Strafrecht I, 5 Auflage, Zürich 1993, S. 194 ff.; BGE 121 IV 14; PKG\n1995 Nr. 45, PKG 1996 Nr. 38). Richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach den konkreten Umständen, so heisst dies auch, dass im Einzelfall zu\nunterscheiden ist, welche Vorkehrungen zum Schutz des Rechtsgutes an sich\nmöglich gewesen wären, welche zur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen\nwaren, und welche effektiv getroffen wurden. Grenzen der Sorgfaltspflicht setzen\ndas erlaubte Risiko und das Vertrauensprinzip.\n\nGrundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung\nund mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolges.\nDie zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter\nmindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein (BGE 127 IV 65 mit\nweiteren Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar beziehungsweise voraussehbar war, gilt der\n7\n\nMassstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein,\nnach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen\nErfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen\n(BGE 127 IV 65, BGE 121 IV 14, BGE 120 IV 300 E. 3e, BGE 118 IV 130 E. 3c,\nBGE 116 IV 182 E. 4b je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen,\nwenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten\noder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen\nschlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass\nsie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen\nund so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des\nTäters - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 65, BGE 126 IV 13 E. 7a/bb,\nBGE 121 IV 290, BGE 122 IV 23 und 310; Stefan Trechsel, Schweizerisches\nStrafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 27 zu Art. 18\nStGB).\n\n4. Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Untersuchungsbehörde ermittelten Sachverhalt.\n\na) In der Einstellungsverfügung wird ausgeführt, dass A. sowohl über\nFunk bei der Funkzentrale wie auch direkt vor Ort die am Ausgang des Tunnels\n\"Grosses Loch\" befindlichen Mitarbeiter des Zivilschutzes darüber informiert\nhabe, dass der Verbindungsweg zwischen den beiden Tunnels \"Grosses Loch\"\nund \"Vereina\" während der Pistenpräparation mit der am Windseil angehängten\nMaschine für Skifahrer und Benützer gesperrt sei. Die im Bereich der Tunnels\n\"Vereina\" und \"Grosses Loch\" tätigen Zivilschutzmitarbeiter wie auch die Voluntaris hätten mithin direkt oder über Funk Kenntnis von diesen Tatsachen erhalten.\nDie klare Mitteilung über Funk, mit welchem sämtliche im Gebiet der beiden Tunnels arbeitenden Zivilschützer ausgerüstet gewesen seien, und die zusätzliche\nInstruktion der im besonders gefährdeten Bereich stehenden Personen durch A.\nmüsse als genügend angesehen werden. Ihm könne keine Fahrlässigkeit angelastet werden.\n\n"}