{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-23_2004-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765676f788ba7b6ec65543154712eaa10cfafd781fa27fde985f3dc543bb66f671edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765676f788ba7b6ec65543154712eaa10cfafd781fa27fde985f3dc543bb66f671edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_23", "Checksum": "3b39c74fc2bc636925fafd7711cca719"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.06.2004 BK 2004 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 16.06.2004 BK 2004 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass der Unfall nicht auf fahrlässiges Verhalten seinerseits zurückzuführen sei, sondern auf organisatorische\nund übermittlungsmässige Mängel. Der Beschwerdeführer sei nicht darüber informiert worden, dass eine Pistenpräparation mittels Ratrac und Windseil erfolgen würde. Sodann habe es an klaren vorgängigen Anordnungen, was ein Pistenarbeiter vorzukehren habe, würde er mit einer solchen Situation konfrontiert,\ngefehlt. Der Beschwerdeführer habe sich zu Arbeitszwecken an der besagten\nStelle aufgehalten. Er sei vom Fahrmanöver überrascht worden und habe sich\ndem Windseil genähert, um die Situation überblicken und einschätzen zu können.\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden gehe von einem falschen, zumindest völlig\n4\n\nunzureichend abgeklärten Sachverhalt aus. Mit Eingabe vom 19. April 2004\nwurde die Beschwerde ergänzt.\n\nMit Schreiben vom 21. April 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden auf eine Vernehmlassung.\n\nMit Schreiben vom 26. April 2004 liessen sich die St. Moritzer Bergbahnen\nvernehmen. Sie führen aus, dass A. seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen\nsei. Offensichtlich hätten Kommunikationsprobleme innerhalb des Zivilschutzes\nbestanden.\n\nAuf die Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in\nder angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer\ndes Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist\n(zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein\nschutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1\nSatz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt,\nder sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird\ndenn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hingegen befugt erklärt\n(Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist der durch den Unfall verletzte X.. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde und Ergänzungschrift ist daher einzutreten.\n\n2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene\nEinstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen\n5\n\nanstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu setzen.\nVielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit\ntriftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung\nein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG\n1975 Nr. 58). Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen zur Einstellung der\nUntersuchung dem Grundsatz nach immer dann gegeben, wenn tatsächliche\noder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art bestehen, die eine weitere\nstrafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für eine Verurteilungswahrscheinlichkeit zu wenig aussichtsreich sind, mithin dem Verzeigten kein Straftatbestand\nzur Last gelegt werden kann (A. Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen Recht, Diss., Zürich 1967, S. 111f und 116f).\n\nDie eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur;\nsie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist\neine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat\nin zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur\nwenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung\nder Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element\nsetzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf\neinem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn\nkeine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im\ngegenteiligen Sinn beeinflussen könnten.\n\n"}