{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-23_2004-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765676f788ba7b6ec65543154712eaa10cfafd781fa27fde985f3dc543bb66f671edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765676f788ba7b6ec65543154712eaa10cfafd781fa27fde985f3dc543bb66f671edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_23", "Checksum": "3b39c74fc2bc636925fafd7711cca719"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.06.2004 BK 2004 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 16.06.2004 BK 2004 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:18:23", "Checksum": "f61e4f036a7c75926cf287de289d083a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.06.2004 BK 2004 23\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 16. Juni 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 23\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin ad hoc Honegger Droll\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. et oec. Christian\nThöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. März\n2004, mitgeteilt am 2. April 2004, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Fahrlässige Körperverletzung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 6. Februar 2003, um zirka 12.40 Uhr, ereignete sich im Skigebiet Corviglia, Gemeinde St. Moritz, innerhalb des gesicherten und markierten\nGebietes der Damenabfahrtspiste, zwischen den Pistenunterführungen \"Grosses\nLoch\" und \"Vereina\" ein Arbeitsunfall. Am Vormittag des 6. Februar 2003 entschied sich der für die Präparation der Pisten zuständige Mitarbeiter der St. Moritzer Bergbahnen, A., mit seinen Leuten die Damenabfahrtspiste maschinell zu\npräparieren. A. fuhr mit der Pistenmaschine Kennzeichen E. von Corviglia zur\nWindseilverankerung, welche oberhalb dem \"weissen Band\", einem Teilstück der\nDamenabfahrtspiste, angebracht war. Nachdem A. mit seiner Maschine zur Verankerung zum \"weissen Band\" gefahren war, hängte er dort das Windseil ein und\nsetzte eine Funkmeldung an die Zentrale der Rennleitung ab, in der er mitteilte,\ndass die ganze Damenrennstrecke ab 12.00 Uhr gesperrt sei. Anschliessend fuhr\ner mit seinem Ratrac zum unteren Tunnelausgang \"Grosses Loch\", hielt dort an\nund erteilte dem dort Dienst leistenden D. die Weisung, den Tunnel \"Grosses\nLoch\" für jeglichen Personenverkehr zu sperren, weil die Damenpiste mit der Maschine und dem vorgespannten Windseil präpariert werden sollte, wobei sich das\nWindseil über den freien Verbindungsweg zwischen dem Tunnel \"Grosses Loch\"\nund dem tiefer gelegenen Tunnel \"Vereina\" spannen würde. In der Folge fuhr A.\nmit seiner Pistenmaschine, nun am Windseil, die gesperrte Damenpiste entlag\nabwärts in Richtung Salastrains. Dabei spannte sich das Windseil über den freien\nVerbindungsweg zwischen den beiden Tunnels, wobei es die Zaunabsperrung\nzur Damenpiste niederdrückte. X., der Dienst beim unteren Tunnel \"Vereina\" leistete und der die Fahrt des Pistenfahrzeuges wegen des sichtbehindernden Fleecetuches zur Damenrennpiste nicht weiter verfolgen konnte, lief hierauf den talseitigen Wegrand entlang bergwärts in Richtung Tunnel \"Grosses Loch\". Etwa in\nder Mitte zwischen den beiden Tunnels konnte er beobachten, wie sich das Windseil der Pistenmaschine gegen das Tunnel \"Vereina\" bewegte. Dabei wanderte\nes etwa mannshoch über ihm allmählich von Zaunpfosten zu Zaunpfosten hinweg. Vor dem Tunnel \"Vereina\" verfing sich das Windseil mit den Pfosten,\ndrückte diese bis an den Boden und war stark gespannt. X. ging ein wenig auf\ndas Windseil zu. Plötzlich sprang das Seil in seine Richtung. X. wurde von diesem\nerfasst und mitgeschleppt. Ein Bein konnte er befreien, während das andere unter dem Seil eingeklemmt wurde. Danach spannte sich das Seil und X. wurde mit\nseinem rechten Bein bei der talseitigen Abzäunung eingeklemmt. Ein Pistenpatrouilleur erkannte die Situation und stoppte den Pistenmaschinenfahrer via\nFunk. X. erlitt eine zwei- bis dreigradig verschmutzte, offene Unterschenkelfraktur\nmit kleinem Drehkeil rechts. Auf Grund des von ihm am 9. Februar 2003 gestellten Strafantrages sowie gestützt auf den Erhebungsbericht der Kantonspolizei\n3\n\nGraubünden vom 19. März 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden\nmit Verfügung vom 8. April 2003 eine Strafuntersuchung gegen A..\n\nB. Mit Verfügung vom 29. März 2004 stellte die Staatsanwaltschaft\nGraubünden die gegen A. wegen fahrlässiger Körperverletzung geführte Strafuntersuchung ein. Die Einstellungsverfügung wird damit begründet, dass A. sowohl\nüber Funk bei der Funkzentrale wie auch direkt vor Ort die am Ausgang des Tunnels \"Grosses Loch\" stehenden Mitarbeiter des Zivilschutzes darüber informiert\nhabe, dass die Damenabfahrtspiste wie auch der Verbindungsweg zwischen den\nbeiden Tunnels während der Präparation mit der Maschine gesperrt sei. Anschliessend habe er begonnen, die Damenabfahrtspiste unter Verwendung des\nWindseils zu präparieren. Bedingt durch die Geländestruktur, die Schutzzäune\nund die sichtverdeckenden Fleecetücher sei es ihm nicht möglich gewesen, den\ngesamten über ihm liegenden Bereich ständig im Auge zu behalten. Die Mitteilung über Funk und die zusätzliche Instruktion der im besonders gefährdeten Bereich stehenden Personen durch A. müsse als genügend angesehen werden. Es\nsei auch erstellt, dass X. von seinen Vorgesetzten auf die Gefahr, welche bei den\nArbeiten mit dem Windseil bestehe, hingewiesen worden sei. Da er sich nicht an\ndie Anweisung gehalten habe und er während der Verwendung des Windseils\nauf dieses zugegangen sei, obwohl er erkannt habe, dass dieses über ihn hinweggewandert sei, habe er es an grundlegenden Regeln der Vorsicht fehlen lassen und sich bewusst in Gefahr begeben.\n\n"}