b) Insgesamt ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf den Untersuchungsergebnis mit vertretbaren Gründen davon ausgehen durfte, dass eine Verurteilung wahrscheinlich sei. Da zudem die in der Anklageverfügung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung nicht zu beanstanden ist, erweist sich diese weder als unangemessen noch rechtswidrig. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). 7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer :