Das Recht des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akten ist somit nicht verwirkt. Dies kann er noch bis zum Schluss der Hauptverhandlung wahrnehmen. cc) Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer den von der Anklagebehörde relevierte Sachverhalt. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt kann aber im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, da es sich hierbei um Behauptungen tatsächlicher Art handelt, deren Beurteilung in die Zuständigkeit des urteilenden Sachrichters fällt. Darauf kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht eingetreten werden 6