sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen. Art. 117 StPO bestimmt, dass der Angeklagte bis zum Schluss der Hauptverhandlung Beweisergänzungen beantragen kann. Dies ist ihm aber nur möglich, wenn er in die Akten Einsicht nehmen und feststellen kann, ob wichtige Beweismittel fehlen. Das Recht des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akten ist somit nicht verwirkt.