Dennoch erwächst dem Beschwerdeführer aus dieser Unterlassung kein Nachteil. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV darstellt, ergibt sich für den Angeklagten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in jedem Stadium des Verfahrens in alle Akten Einsicht zu nehmen, die Grundlage einer Entscheidung bilden (Georg Müller in Kommentar BV, Band I, Art. 4, Rz. 108). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und