Dass der Beschwerdeführer aus von ihm nicht vertretbaren Gründen von der Beschwerdeerhebung abgehalten worden wäre, macht er nicht geltend. Unterliess er aber innerhalb der 20-tägigen Frist gegen die abgelehnte Akteneinsicht Beschwerde an den Staatsanwalt zu führen, kann er nicht jetzt mit der Beschwerde gegen die Anklageverfügung an die Beschwerdekammer das Versäumte nachholen. Auf diesen Beschwerdepunkt ist daher vorliegend nicht einzutreten.