dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn seine Behauptung zutreffen sol-lte, wonach er vom Untersuchungsrichteramt die Zustellung der Akten an das Bezirksgericht Moesa verlangt habe, diese aber abgelehnt worden sei, hätte er innert 20 Tagen beim Staatsanwalt Beschwerde erheben und Einsicht in die Akten verlangen müssen. Dass der Beschwerdeführer aus von ihm nicht vertretbaren Gründen von der Beschwerdeerhebung abgehalten worden wäre, macht er nicht geltend.