Gemäss Art. 137 StPO kann gegen Amtshandlungen der im Untersuchungsverfahren tätigen Organe beim Staatsanwalt wegen Rechtswidrigkeit und/oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene von der angefochtenen Amtshandlung Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im Untersuchungsverfahren tätige Organe sind - unter anderen - der Untersuchungsrichter und dessen Gehilfen (Padrutt, a. a. O., S. 345, Ziff. 3). Demnach ist die Sekretärin des Untersuchungsrichters als im Untersuchungsverfahren tätiges Organ zu halten. Deren Amtshandlungen sind mit Beschwerde beim Staatsanwalt anzufechten.