Nach der Darstellung in der Vernehmlassung des Untersuchungsrichters soll der Beschwerdeführer von seiner Sekretärin die Zustellung der Akten zur Einsichtnahme an seinem Wohnort verlangt haben, was sie abgelehnt habe. Es stimme nicht, dass er sie gebeten habe die Akten dem Bezirksgericht Moesa zuzustellen, um dort darin Einsicht zu nehmen. Hätte er darum ersucht, wäre dem Begehren stattgegeben worden.