Auf Grund des Berichtes des Steueramtes C. vom 8. März 2004 (act. 2.3) versteuerte der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 und 2000 ein Einkommen von Fr. 98'432.-- und ein Vermögen von Fr. 1'716'648.--. Dass in der Anklageschrift als Steuerbehörde die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, anstelle des Steueramtes C. angegeben ist, beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler, der unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit irrelevant ist und von Amtes wegen berichtigt wird (Padrutt, a. a. O., S. 341, Ziff. 3).