aa) Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Feststellung, er habe im Kanton Graubünden in der Steuerperiode 1999/2000 ein Einkommen von Fr. 98'432.-- und ein Vermögen von Fr. 1'716'648.-- versteuert. Er macht gel- 4 tend, zuständig für die Steuerveranlagung sei das Steueramt C. gewesen und die Besteuerung habe sich auf ein Einkommen von Fr. 42'916.-- beschränkt.