a) Im vorliegenden Falle wendet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen die Anklageverfügung. Die Beschwerdekammer kann somit bloss überprüfen, indem sie die Anklageschrift zu Rate zieht, ob der Staatsanwalt gestützt auf das Untersuchungsergebnis genügend Grund hatte, Anklage zu erheben und ob der in der Anklageverfügung genannte Straftatbestand zutreffend ist. Dabei ist sie an den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt gebunden; ihr steht nicht zu, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Diese fällt in die Zuständigkeit des urteilenden Sachrichters.