Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit prüft die Beschwerdekammer, ob die in der Anklageverfügung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung zutreffend ist oder nicht. Dieser Prüfung kann aber nicht eine Wertung des umstrittenen Sachverhaltes vorangehen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 349 f.).