2. Angefochtene Anklageverfügungen können gemäss Art. 138 StPO von der Beschwerdekammer auf Rechtswidrigkeit und/oder Unangemessenheit überprüft werden. Eine Anklageverfügung ist angemessen, wenn aufgrund der Untersuchung in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen. Mehr kann nicht gefordert werden, weil sonst dem urteilenden Sachrichter vorgegriffen würde. Im Zweifelsfall muss ihm der Entscheid überlassen bleiben. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit prüft die Beschwerdekammer, ob die in der Anklageverfügung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung zutreffend ist oder nicht.