B. Dagegen reichte der Angeklagte am 14. April 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden ein mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :