Gegen das Strafmandat erklärte der Gebüsste am 21. August 2003 Einsprache und verlangte die Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Soweit den Akten entnommen werden kann, ergänzte der Untersuchungsrichter die Untersuchung, indem er am 27. November 2003 den Angeschuldigten nochmals einvernahm und im Februar 2004 Ermittlungen bei dessen Sohn und bei der Revisionsstelle der A. SA anstellte. Am 4. März 2004 verfügte er den Schluss der Untersuchung. Mit Verfügung vom 30. März 2004 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. Anklage wegen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Moesa zur Beurteilung.