A. X. wurde mit Strafmandat des Kreispräsidenten Roveredo vom 14. August 2003 der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB (Vergehen) schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 1'500.--, vorzeitig löschbar nach einer Probezeit von einem Jahr, verurteilt. Der Kreispräsident warf ihm vor, er habe als Einzelmitglied der A. SA, B., bewusst und gewollt keine Geschäftsbücher geführt, damit der Vermögensstand der Gesellschaft nicht ersehen werden könne. Gegen die Gesellschaft wurden mehrere Verlustscheine ausgestellt.