{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-22_2004-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613b213392b9b698f2fc50b81c27beee907c69887a06e68ace17e216b174fb84fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613b213392b9b698f2fc50b81c27beee907c69887a06e68ace17e216b174fb84fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_22", "Checksum": "c24e2d8ed48b4da33d0bae1863a2bdce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.05.2004 BK 2004 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.05.2004 BK 2004 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dass in der Anklageschrift als Steuerbehörde die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, anstelle des Steueramtes C. angegeben ist, beruht auf einem offensichtlichen\nSchreibfehler, der unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit irrelevant ist und von Amtes wegen berichtigt wird (Padrutt, a. a. O.,\nS. 341, Ziff. 3).\n\nbb) Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs. Er macht geltend, auf eine telefonische Anfrage beim Untersuchungsrichteramt Samedan hin die Auskunft erhalten zu haben, die Einsichtnahme in\nden Akten müsse in Samedan erfolgen. Er habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht beim Bezirksgericht Moesa.\n\nNach der Darstellung in der Vernehmlassung des Untersuchungsrichters\nsoll der Beschwerdeführer von seiner Sekretärin die Zustellung der Akten zur\nEinsichtnahme an seinem Wohnort verlangt haben, was sie abgelehnt habe. Es\nstimme nicht, dass er sie gebeten habe die Akten dem Bezirksgericht Moesa zuzustellen, um dort darin Einsicht zu nehmen. Hätte er darum ersucht, wäre dem\nBegehren stattgegeben worden.\n\nGemäss Art. 137 StPO kann gegen Amtshandlungen der im Untersuchungsverfahren tätigen Organe beim Staatsanwalt wegen Rechtswidrigkeit\nund/oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist\ninnert 20 Tagen seit der Betroffene von der angefochtenen Amtshandlung Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im Untersuchungsverfahren tätige Organe sind - unter anderen - der Untersuchungsrichter\nund dessen Gehilfen (Padrutt, a. a. O., S. 345, Ziff. 3). Demnach ist die Sekretärin\ndes Untersuchungsrichters als im Untersuchungsverfahren tätiges Organ zu halten. Deren Amtshandlungen sind mit Beschwerde beim Staatsanwalt anzufechten.\n\nOb der Beschwerdeführer nach Erlass der Schlussverfügung das Untersuchungsrichteramt Samedan um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme beim\nBezirksgericht Moesa oder um Akteneinsicht an seinem Wohnort ersuchte, kann\n5\n\ndahingestellt bleiben. Denn selbst wenn seine Behauptung zutreffen sol-lte, wonach er vom Untersuchungsrichteramt die Zustellung der Akten an das Bezirksgericht Moesa verlangt habe, diese aber abgelehnt worden sei, hätte er innert 20\nTagen beim Staatsanwalt Beschwerde erheben und Einsicht in die Akten verlangen müssen. Dass der Beschwerdeführer aus von ihm nicht vertretbaren Gründen von der Beschwerdeerhebung abgehalten worden wäre, macht er nicht geltend. Unterliess er aber innerhalb der 20-tägigen Frist gegen die abgelehnte Akteneinsicht Beschwerde an den Staatsanwalt zu führen, kann er nicht jetzt mit\nder Beschwerde gegen die Anklageverfügung an die Beschwerdekammer das\nVersäumte nachholen. Auf diesen Beschwerdepunkt ist daher vorliegend nicht\neinzutreten.\n\nDennoch erwächst dem Beschwerdeführer aus dieser Unterlassung kein\nNachteil. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches\nGehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des\nallgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV darstellt,\nergibt sich für den Angeklagten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in\njedem Stadium des Verfahrens in alle Akten Einsicht zu nehmen, die Grundlage\neiner Entscheidung bilden (Georg Müller in Kommentar BV, Band I, Art. 4, Rz.\n108). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und\nsachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs\nsetzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. Dies bedeutet, dass alle\nBeweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen. Art. 117 StPO bestimmt, dass der Angeklagte bis zum Schluss der Hauptverhandlung Beweisergänzungen beantragen kann. Dies ist ihm aber nur möglich, wenn er in die Akten Einsicht nehmen und feststellen kann, ob wichtige Beweismittel fehlen. Das Recht des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akten ist\nsomit nicht verwirkt. Dies kann er noch bis zum Schluss der Hauptverhandlung\nwahrnehmen.\n\ncc) Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer den von der Anklagebehörde relevierte Sachverhalt. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt kann aber im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, da es sich\nhierbei um Behauptungen tatsächlicher Art handelt, deren Beurteilung in die Zuständigkeit des urteilenden Sachrichters fällt. Darauf kann daher im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren ebenfalls nicht eingetreten werden\n6\n\nb) Insgesamt ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf den Untersuchungsergebnis mit vertretbaren Gründen davon ausgehen durfte, dass eine Verurteilung wahrscheinlich sei. Da zudem die in\nder Anklageverfügung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung nicht zu beanstanden ist, erweist sich diese weder als unangemessen noch rechtswidrig.\nDie Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten\nist.\n\n3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen\nKosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).\n7\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n"}