{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-22_2004-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613b213392b9b698f2fc50b81c27beee907c69887a06e68ace17e216b174fb84fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613b213392b9b698f2fc50b81c27beee907c69887a06e68ace17e216b174fb84fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_22", "Checksum": "c24e2d8ed48b4da33d0bae1863a2bdce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.05.2004 BK 2004 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.05.2004 BK 2004 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterlassung der Buchführung | StA Anklageverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:18:31", "Checksum": "f13cb766a05451fa55b348c23a3f3815", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.05.2004 BK 2004 22\nRegeste:\nUnterlassung der Buchführung | StA Anklageverfügung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 12. Mai 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 22\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuar Crameri\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes Dr. iur. X., Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. März 2004,\nmitgeteilt am 30. März 2004, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Unterlassung der Buchführung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. X. wurde mit Strafmandat des Kreispräsidenten Roveredo vom 14.\nAugust 2003 der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB (Vergehen) schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 1'500.--, vorzeitig löschbar nach\neiner Probezeit von einem Jahr, verurteilt. Der Kreispräsident warf ihm vor, er\nhabe als Einzelmitglied der A. SA, B., bewusst und gewollt keine Geschäftsbücher geführt, damit der Vermögensstand der Gesellschaft nicht ersehen werden könne. Gegen die Gesellschaft wurden mehrere Verlustscheine ausgestellt.\n\nGegen das Strafmandat erklärte der Gebüsste am 21. August 2003 Einsprache und verlangte die Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Soweit\nden Akten entnommen werden kann, ergänzte der Untersuchungsrichter die Untersuchung, indem er am 27. November 2003 den Angeschuldigten nochmals\neinvernahm und im Februar 2004 Ermittlungen bei dessen Sohn und bei der Revisionsstelle der A. SA anstellte. Am 4. März 2004 verfügte er den Schluss der\nUntersuchung. Mit Verfügung vom 30. März 2004 erhob die Staatsanwaltschaft\nGraubünden gegen X. Anklage wegen Unterlassung der Buchführung (Art. 166\nStGB) und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Moesa zur Beurteilung.\n\nB. Dagegen reichte der Angeklagte am 14. April 2004 Beschwerde an\ndie Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden ein mit dem\nsinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.\n\nAuf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen.\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwaltes bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder\nÄnderung geltend macht. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene\nvom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen\n3\n\n(Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG).\n\nNach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid\nberührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht,\nalso vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte,\nbeteiligt war, und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das\nheisst, die Beeinträchtigung der wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung\ndes Beschwerdeführers (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54). Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, ist doch X. als Angeklagter durch die angefochtene Verfügung im geforderten Ausmasse betroffen. Die übrigen Voraussetzungen (Art. 139\nAbs. 2 StPO, 20 VVG) sind ebenfalls erfüllt.\n\n2. Angefochtene Anklageverfügungen können gemäss Art. 138 StPO\nvon der Beschwerdekammer auf Rechtswidrigkeit und/oder Unangemessenheit\nüberprüft werden. Eine Anklageverfügung ist angemessen, wenn aufgrund der\nUntersuchung in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die\neinen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen. Mehr kann nicht gefordert werden, weil sonst dem urteilenden Sachrichter vorgegriffen würde. Im\nZweifelsfall muss ihm der Entscheid überlassen bleiben. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit prüft die Beschwerdekammer, ob die in der Anklageverfügung zum\nAusdruck gebrachte Rechtsauffassung zutreffend ist oder nicht. Dieser Prüfung\nkann aber nicht eine Wertung des umstrittenen Sachverhaltes vorangehen\n(Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 349 f.).\n\na) Im vorliegenden Falle wendet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen die Anklageverfügung. Die Beschwerdekammer kann somit bloss\nüberprüfen, indem sie die Anklageschrift zu Rate zieht, ob der Staatsanwalt gestützt auf das Untersuchungsergebnis genügend Grund hatte, Anklage zu erheben und ob der in der Anklageverfügung genannte Straftatbestand zutreffend ist.\nDabei ist sie an den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt gebunden; ihr\nsteht nicht zu, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Diese fällt in die Zuständigkeit des urteilenden Sachrichters.\n\naa) Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Feststellung, er\nhabe im Kanton Graubünden in der Steuerperiode 1999/2000 ein Einkommen\nvon Fr. 98'432.-- und ein Vermögen von Fr. 1'716'648.-- versteuert. Er macht gel-\n4\n\n"}