genverkehr herrschte, durfte er davon ausgehen, dass D. X. sel. nicht zum Überholen ansetzen und sich daher auf einen angemessenen Abstand zurückfallen lassen werde. Im Weiteren kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die korrekte Begründung in der Einstellungsverfügung verwiesen werden. Im Ergebnis erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung weder als unangemessen noch als rechtswidrig, weshalb sie von der Staatsanwaltschaft Graubünden ohne weiteres vorgenommen werden durfte. Die dagegen eingereichte Beschwerde ist daher abzuweisen.