nicht ungefährliche Lage versetzt, in welcher er augenblicklich eine Entscheidung treffen musste. Der Führer, der in einer kritischen Situation von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher Überlegung als die zweckmässigste erscheint, ist entschuldbar (BGE 101 IV 80 ff.). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass P. feststellen konnte, dass der Motorradfahrer sehr nahe zu ihm aufgeschlossen hatte (was unbestritten und durch Zeugen belegt ist), denn er musste nicht permanent in den Rückspiegel achten. P. konzentrierte sich zum fraglichen Zeitpunkt denn auch nach vorne. Da reger Ge- 2