c) Zu prüfen bleibt, ob sich P. im Sinne der oben dargelegten Bestimmungen strafrechtlich verantwortlich gemacht hat. Ist davon auszugehen, dass G. zu einem Überholmanöver ansetzte respektive weit auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt war, war auf Grund der gefahrenen Geschwindigkeiten der Fahrzeugkolonne von 80km/h und derjenigen von P. von 90km/h ein Abbremsen sicher gerechtfertigt, auch wenn die Distanz zischen P. und G. 400 Meter betrug. Dass P. dabei stark abbremste, kann ihm nachträglich - wie in der Einstellungsverfügung zutreffend dargelegt worden ist - nicht vorgehalten werden. P. reagierte reflexartig auf das Überholmanöver von G.. P. sah sich plötzlich in eine