Bezüglich des getätigten Bremsmanövers ist festzustellen, dass der Zeuge F. deponierte, dass P. abrupt abgebremst habe respektive eine Vollbremsung getätigt habe. P. schloss gegenüber der Polizei nicht aus, stark abgebremst zu haben, will hingegen gegenüber dem Untersuchungsrichter zunächst das Gas weggenommen und alsdann leicht abgebremst haben. Die am Tatort gesicherten Unfallspuren schliessen aus, dass P. eine Vollbremsung getätigt hat. An der Unfallstelle konnten keine Brems- beziehungsweise Pneudruckspuren vom Fahrzeug von P. festgestellt werden. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte für einen Schikanestopp vor.