Diesfalls wäre unweigerlich zu prüfen gewesen, ob ihm eine für den Unfall ursächliche Verkehrsregelverletzung anzulasten gewesen wäre. Stehen sich Aussage gegen Aussage gegenüber und bestehen auf Grund der Aussage von H. J. und der weiteren Indizien gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass P. tatsächlich abbremste, weil er auf der Gegenfahrbahn G. erblickte, ist der für P. günstigere Sachverhalt anzunehmen. Bezüglich des getätigten Bremsmanövers ist festzustellen, dass der Zeuge F. deponierte, dass P. abrupt abgebremst habe respektive eine Vollbremsung getätigt habe.