ber der Polizei und dem Untersuchungsrichter in vielen, wenn auch untergeordneten Punkten wie Fahrtgeschwindigkeit und Sicherheitsabstand nicht übereinstimmend ist. Es darf auch nicht übersehen werden, dass G. sehr wohl eigene Interessen haben könnte, sollte er sich tatsächlich auf der Gegenfahrbahn befunden haben. Diesfalls wäre unweigerlich zu prüfen gewesen, ob ihm eine für den Unfall ursächliche Verkehrsregelverletzung anzulasten gewesen wäre.