Er erklärte, dass er sich sicher sei, dass sein Sohn die Wahrheit sage. Er selbst konnte jedoch keine Angaben darüber machen, ob G. auch noch ihn überholen oder allenfalls nach vorne schauen wollte, um zu prüfen, ob Gegenverkehr nahte. Wesentlich ist, dass E. J. das von seinem Sohn geschilderte, nach N. erfolgte Überholmanöver bestätigen konnte. Demgegenüber soll nach der Aussage von G. besagtes Überholmanöver noch vor N. erfolgt sein. Die Aussage von G. ist auch insofern mit Vorsicht zu würdigen, weil sie in den Depositionen gegenü- 2