F. konnte lediglich wahrnehmen, was sich vor ihm ereignete. Er hat anlässlich der rogatorischen Einvernahme unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er unmittelbar vor dem Unfall nicht in den Rückspiegel geschaut hatte, da er zu diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet hatte überholt zu werden. Ebensowenig aussagekräftig ist die Aussage des Zeugen E. J.. Gegenüber der Polizei hatte er noch angegeben, dass der Porsche-Fahrer G. korrekt hinter ihm gefahren sei und unmittelbar vor der Unfallstelle niemanden überholt habe. Demgegenüber deponierte er beim Untersuchungsrichter, dass er nicht zurückgeschaut habe. Er erklärte, dass er sich sicher sei, dass sein Sohn die Wahrheit sage.