H. J. konnte zwar nicht angeben, ob G. dazu ansetzte, das Fahrzeug seines Vaters zu überholen, gleichwohl bestätigt seine Aussage, dass sich G. unmittelbar vor dem Unfall auf der Gegenfahrbahn befunden hatte. Ein weiteres Indiz für den Wahrheitsgehalt der Kernaussage von P. stellt die Aussage von G. dar, wonach ihm P. noch auf der Unfallstelle vorgehalten habe, überholt zu haben, was er bestritten habe. Dieser Disput wurde von K. J. mitverfolgt und als Zeugin bestätigt. Demgegenüber hat die Aussage von F., welcher das Bremsmanöver von P. als völlig unnötig bezeichnete, keine Aussagekraft. F. konnte lediglich wahrnehmen, was sich vor ihm ereignete.